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  1. Abgabenordnung
  2. Vierter Teil — Durchführung der Besteuerung (§§ 134-136 - 217)
  3. Vierter Abschnitt — Außenprüfung (§§ 193 - 207)
  4. 2. Unterabschnitt — Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 - 207)

§ 206 Bindungswirkung

(1)Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

§ 205
206
§ 207