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  1. Abgabenordnung
  2. Vierter Teil — Durchführung der Besteuerung (§§ 134-136 - 217)
  3. Vierter Abschnitt — Außenprüfung (§§ 193 - 207)
  4. 2. Unterabschnitt — Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 - 207)

§ 205 Form der verbindlichen Zusage

(1)Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.

(2)Die verbindliche Zusage muss enthalten:

§ 204
205
§ 206