§

  1. Abgabenordnung
  2. Vierter Teil — Durchführung der Besteuerung (§§ 134-136 - 217)
  3. Vierter Abschnitt — Außenprüfung (§§ 193 - 207)
  4. 1. Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203a)

§ 196 Prüfungsanordnung

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

§ 195
196
§ 197