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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Dritter Teil — Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75)

§ 75 Neue Gewinnanteilscheine

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

§ 74
75
§ 76