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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Dritter Teil — Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75)

§ 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre

(1)Der Letztintermediär hat dem Aktionär die nach § 67a Absatz 1 Satz 1 erhaltenen Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absatz 3 und 4 Unterabsatz 3 sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(2)Absatz 1 gilt auch für Informationen einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

§ 67a
67b
§ 67c