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  1. Aktiengesetz
  2. Drittes Buch — Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 338)
  3. Erster Teil — Unternehmensverträge (§§ 291 - 307)
  4. Zweiter Abschnitt — Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299)

§ 299 Ausschluß von Weisungen

Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

§ 298
299
§ 300