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  1. Aktiengesetz
  2. Drittes Buch — Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 338)
  3. Erster Teil — Unternehmensverträge (§§ 291 - 307)
  4. Zweiter Abschnitt — Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299)

§ 298 Anmeldung und Eintragung

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 297
298
§ 299