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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Achter Teil — Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277)
  4. Zweiter Abschnitt — Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 275 - 277)

§ 276 Heilung von Mängeln

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

§ 275
276
§ 277