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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Achter Teil — Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277)
  4. Erster Abschnitt — Auflösung (§§ 262 - 274)
  5. Erster Unterabschnitt — Auflösungsgründe und Anmeldung (§§ 262 - 263)

§ 262 Auflösungsgründe

(1)Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst

(2)Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

§ 261a
262
§ 263