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  1. Aktiengesetz
  2. Erstes Buch — Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
  3. Achter Teil — Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277)
  4. Erster Abschnitt — Auflösung (§§ 262 - 274)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Abwicklung (§§ 264 - 274)

§ 267 Aufruf der Gläubiger

Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

§ 266
267
§ 268