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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Neunter Abschnitt — Übergangsregelungen (§§ 35 - 44)

§ 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld

Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt.

§ 43
44
§ 44a