paragraphen.online

  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Neunter Abschnitt — Übergangsregelungen (§§ 35 - 44)

§ 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes

Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch.

§ 42
43
§ 44