paragraphen.online

  1. Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt 2 — Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 4 - 11)

§ 8 Ordner

(1)Sie müssen geeignet und durch Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner” tragen dürfen, kenntlich sein.

(2)Die zuständige Behörde kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.

§ 7
8
§ 9