§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig handelt, wer
1.an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,
2.eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Anmeldung durchführt,
3.entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt,
4.sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
5.als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Beschränkung nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
6.trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
7.sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
8.der Aufforderung, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 8 Abs. 2) oder
9.als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als zugelassen oder genehmigt wurde (§ 8 Abs. 2, § 16 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 8 Abs. 1 zulässig ist.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.