paragraphen.online

  1. Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt 4 — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 20 - 29)

§ 20 Störung von Versammlungen

Wer in der Absicht, nicht verbotene öffentliche Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 19
20
§ 21