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  1. Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt 3 — Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge (§§ 12 - 19)

§ 13 Beschränkungen, Verbote, Auflösung

(1)Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2)Gleiches gilt, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag stattfindet, der

1.die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort oder Tag stattfindet, der in besonderer Weise an erinnert und

a)Menschen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen oder wegen einer Behinderung Opfer menschenunwürdiger Behandlung waren,

b)Menschen, die Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistet haben,

c)die zivilen oder militärischen Opfer des zweiten Weltkrieges,

d)die Opfer der schweren Menschenrechtsverletzungen während der Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur

2.nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges die Gefahr einer erheblichen Verletzung ethischer und sozialer Grundanschauungen besteht, insbesondere die Würde oder Ehre von Personen im Sinne von Satz 1 Nr. 1 verletzt wird.

1.an die Schrecken der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erinnert oder

2.unter dieser besonders begangen wurde.

(3)Eine Versammlung oder ein Aufzug verletzt die ethischen und sozialen Grundanschauungen in erheblicher Weise regelmäßig dann, wenn die Versammlung oder der Aufzug

1.die nationalsozialistische Gewaltherrschaft billigt, verherrlicht, rechtfertigt oder verharmlost, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, und dadurch die Gefahr einer Beeinträchtigung der Würde oder Ehre der Opfer besteht,

2.durch die Art und Weise der Durchführung ein Klima der Gewaltdemonstration oder potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt oder durch das Gesamtgepräge an die Riten und Symbole der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anknüpft und Dritte hierdurch eingeschüchtert werden,

3.das friedliche Zusammenleben der Völker stört oder

4.die Menschenrechtsverletzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d verharmlost oder leugnet und dadurch die Gefahr einer Beeinträchtigung der Würde oder Ehre der Opfer besteht.

(4)Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug, die oder der nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 anzumelden war, darüber hinaus auflösen, wenn

1.keine Anmeldung erfolgte,

2.von den Angaben der Anmeldung abgewichen wird oder

3.den Beschränkungen zuwidergehandelt wird und andere Maßnahmen nicht ausreichen.

(5)Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen.

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