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  1. Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt 2 — Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 4 - 11)

§ 10 Ausschlussrecht

(1)Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2)Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

§ 9
10
§ 11