§

  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Achter Teil — Gefahrenabwehrverordnungen (§§ 93 - 102)

§ 96 Inhalt

(1)Der Inhalt der Gefahrenabwehrverordnungen muss bestimmt sein.

(2)Auf Regelungen außerhalb der Gefahrenabwehrverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Gefahrenabwehrverordnungen derselben Behörde, in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden oder in Gesetzen enthalten sind.

§ 95
96
§ 97