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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Fünfter Teil — Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche (§§ 69 - 75)

§ 74 Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1)Die nach § 73 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.

(2)Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 73
74
§ 75