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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Erster Teil — Aufgaben und allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12)

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist bei Begehung im In- und Ausland, wenn diese Straftaten dazu bestimmt sind, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

§ 2a
3
§ 4