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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Erster Teil — Aufgaben und allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12)

§ 2a Aufgaben der Gefahrenvorsorge

Die Gefahrenvorsorge obliegt den Gemeinden und dem für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium nach diesem Gesetz nur, wenn die folgenden Vorschriften des Achten Teils dies besonders regeln.

§ 2
2a
§ 3