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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Zweiter Teil — Allgemeine und besondere Befugnisse (§§ 13 - 48a)

§ 27a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1)Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann die Polizei personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gilt § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 entsprechend.

(2)Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:

(3)Die Polizei kann auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27. 3. 2009, S. 24), besteht und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gilt § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 entsprechend.

(4)Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist auch auf Grundlage von § 27 Abs. 3 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig.

(5)Die Datenübermittlung unterbleibt über die in § 26 Abs. 5 genannten Gründe hinaus auch dann, wenn

(6)Die Datenübermittlung kann über die in Absatz 6 und § 26 Abs. 5 genannten Gründe hinaus auch dann unterbleiben, wenn

(7)Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen der Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

§ 27
27a
§ 28