paragraphen.online

  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Zweiter Teil — Allgemeine und besondere Befugnisse (§§ 13 - 48a)

§ 27 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches

(1)Zwischen den Polizeidienststellen können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit sie diese in Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 und 2 erlangt haben und die Datenübermittlung zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder. Zwischen den Sicherheitsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich erscheint. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor, ist Absatz 2 anzuwenden.

(2)Im Übrigen können die Sicherheitsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 ist die Person, deren Daten übermittelt worden sind, zu benachrichtigen, sobald der Zweck der Übermittlung dem nicht mehr entgegensteht.

(3)Die Sicherheitsbehörden oder die Polizei können personenbezogene Daten an ausländische öffentliche sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur erforderlich ist.

(3a)Die Polizei kann personenbezogene Daten einschließlich nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale von Personen, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften von ihr festgehalten werden, an Stellen, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen zur Überprüfung der Einhaltung der Rechte festgehaltener Personen zuständig sind, übermitteln.

(4)Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 können die Sicherheitsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr unerlässlich ist und der Dritte, an den übermittelt wird, die Daten auf andere Weise, obwohl berechtigt, nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

(5)Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Sicherheitsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit dies zur Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn es für die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

§ 26
27
§ 27a