§ 13b Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
(1)Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten Beim Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 vorliegen.
(2)Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn § 22 Abs. 5 und die §§ 25 und 25a bleiben unberührt.
(3)Für das Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
(4)Abweichend von Absatz 2 kann die Polizei die vorhandenen Grunddaten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.
(5)Beim Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten stellt die verantwortliche Polizeibehörde durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.