§ 13a Geltung anderer Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und Durchführung der Vorabkontrolle bei automatisierten Verfahren
(1)Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Union, das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt und das Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt. Besondere Datenschutzvorschriften des Bundes und des Landes gehen dem Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, dem Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt und diesem Gesetz vor.
(2)Im Anwendungsbereich des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt ist ein automatisiertes Verfahren, soweit vor der Freigabe oder wesentlichen Änderung zu überprüfen, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist und die nach § 20 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ausreichend sind. Die Vorabkontrolle ist durch den Datenschutzbeauftragten bei der Stelle vorzunehmen, die über die Freigabe oder wesentliche Änderung des Verfahrens entscheidet.