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Gliederung
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Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Zehnter Teil — Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangs- und Schlussvorschriften
(§§
106
-
111
)
§ 111 Befristung
Die §§ 36c und 106 treten am 1. Januar 2023 außer Kraft.
§ 110
111
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