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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Erster Teil — Aufgaben und allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12)

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf eingeschränkt werden.

§ 10
11
§ 12