§ 10 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1)Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen richten, wenn
(2)Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.