§

  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Erster Teil — Aufgaben und allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12)

§ 10 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1)Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen richten, wenn

(2)Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

§ 9
10
§ 11