§

  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Zehnter Teil — Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 106 - 111)

§ 107 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2)Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1

§ 106
107
§ 108