§ 60 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1)Verfahrensfrei ist die Errichtung, Änderung oder Aufstellung für
(2)Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
(3)Verfahrensfrei ist die Beseitigung von Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine qualifizierte Tragwerksplanerin im Sinne des § 65 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner oder die qualifizierte Tragwerksplanerin zu überwachen. Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 71 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gilt entsprechend.
(4)Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.
(5)Verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(6)Die Verfahrensfreiheit lässt § 85 und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen eine Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, unberührt.