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  1. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 5 — Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (§§ 56 - 82)
  3. Abschnitt 2 — Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit (§§ 58 - 61)

§ 59 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

(1)Einer Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen nicht

(2)Für Anlagen, bei denen ein Gestattungsverfahren nach anderen Vorschriften durchgeführt wird und das die Baugenehmigung, die Abweichung nach § 66 oder die Zustimmung nach § 76 einschließt, erhält die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 87 Abs. 3 zuständige Bauaufsichtsbehörde für ihre Leistungen die Gebühren und Auslagen nach der Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 385).

§ 58
59
§ 60