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  1. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 4 — Die am Bau Beteiligten (§§ 51 - 55)

§ 51 Grundpflichten

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr oder die Bauherrin und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 50
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§ 52