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  1. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 3 — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 50)
  3. Abschnitt 4 — Wände, Decken, Dächer (§§ 26 - 31)

§ 30 Decken

(1)Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen sein. Satz 2 gilt

(2)Im Kellergeschoss müssen Decken sein.

(3)Decken müssen feuerbeständig sein

(4)Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

(5)Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig

§ 29
30
§ 31