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  1. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 3 — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 50)
  3. Abschnitt 4 — Wände, Decken, Dächer (§§ 26 - 31)

§ 26 Tragende und aussteifende Wände, Stützen

(1)Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen Satz 2 gilt

(2)Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen sein.

§ 25
26
§ 27