§ 3 Verwaltungskostenpflicht
(1)Die Verwaltungskostenpflicht individuell zurechenbarer öffentlich-rechtlicher Leistungen von Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 und die Höhe der Gebühren ergeben sich grundsätzlich aus dem Kostenverzeichnis.
(2)Amtshandlungen sind auch dann verwaltungskostenpflichtig, wenn sie nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind. In diesen Fällen wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Gebühr bis zu 50 000 Euro erhoben.
(3)Für öffentlich-rechtliche Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden Gebühren nur dann erhoben, wenn dies im Kostenverzeichnis bestimmt ist.
(4)Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung einzeln an, auch wenn diese zusammen mit anderen vorgenommen wird.
(5)Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal an.
(6)Eine Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf die Vornahme einer öffentlich-rechtlichen Leistung gerichteter Antrag oder ein Rechtsbehelf zurückgenommen wird oder sich auf andere Art und Weise erledigt.