§ 20 Reihenfolge der Tilgung
(1)Schuldet ein Verwaltungskostenschuldner mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, wird die Schuld getilgt, die der Verwaltungskostenschuldner bei der Zahlung bestimmt. Trifft der Verwaltungskostenschuldner keine Bestimmung, werden zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Gebühren, die Auslagen, die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt der Verwaltungskostengläubiger die Reihenfolge der Tilgung.
(2)Wird die Zahlung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erzwungen und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, bestimmt der Verwaltungskostengläubiger die Reihenfolge der Tilgung.