§ 32 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen), das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Recht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.