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  1. Sächsisches Versammlungsgesetz
  2. Abschnitt 3 — Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 20 - 23)

§ 22 Beschränkungen, Verbot, Auflösung, Maßnahmen gegen Dritte

(1)Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken, verbieten oder sie nach Versammlungsbeginn beschränken oder auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügungen erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr besteht

1.eines unfriedlichen Verlaufs der Versammlung,

2.für Leben oder Gesundheit von Personen oder

3.dafür, dass in der Versammlung Äußerungen oder Handlungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen.

(2)Sie haben sich der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben.

(3)Kann diese Gefahr auch unter Heranziehung von landes- und bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden.

(4)Soll eine Beschränkung oder ein Verbot ausgesprochen werden, ist die Verfügung nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese rechtfertigen, unverzüglich bekannt zu geben.

(5)Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn ergehenden Beschränkung oder einer Auflösung soll unter Angabe des Grundes der Maßnahme erfolgen.

(6)§ 17 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 21
22
§ 23