§ 21 Einladung
(1)Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme ausschließen.
(2)Sie haben sich gegenüber der Versammlungsleitung oder den Ordnungskräften als Presseangehörige auszuweisen.