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  1. Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
  2. Dritter Teil — Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 44)
  3. Zweiter Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 2 (abstrakte Normenkontrolle) (§§ 21 - 24)

§ 23 Entscheidung

Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass Landesrecht mit der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar ist, so erklärt er die zur Prüfung gestellten Bestimmungen für nichtig. Sind weitere Bestimmungen desselben Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar, so kann der Verfassungsgerichtshof sie gleichfalls für nichtig erklären.

§ 22
23
§ 24