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  1. Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
  2. Dritter Teil — Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 44)
  3. Erster Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 1 (Organstreitverfahren) (§§ 17 - 20)

§ 19 Beitritt zum Verfahren

(1)Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 17 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für ihre Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

(2)Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Landtag und der Staatsregierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.

§ 18
19
§ 20