§ 19 Beitritt zum Verfahren
(1)Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 17 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für ihre Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2)Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Landtag und der Staatsregierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.