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  1. Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
  2. Zweiter Teil — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 7 - 16)

§ 12 Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige

Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 7 Nummer 9 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 11
12
§ 13