§ 12 Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige
Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 7 Nummer 9 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.