§ 11 Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
(1)Wird ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof hierüber unter Ausschluss der oder des Abgelehnten. Eine Vertretung der oder des Abgelehnten findet insoweit nicht statt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2)Die Ablehnung ist zu begründen. Das abgelehnte Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sich dazu zu äußern. Eine Beteiligte oder ein Beteiligter kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie oder er sich in eine Verhandlung eingelassen hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen.
(3)Erklärt sich ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das nicht abgelehnt worden ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(4)Nach erfolgreicher Ablehnung (Absätze 1 und 3) wirkt an der Entscheidung in der Sache selbst anstatt des abgelehnten Mitglieds sein Stellvertreter (§ 2 Absatz 2) mit.