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  1. Sächsische Bauordnung
  2. Teil 4 — Die am Bau Beteiligten (§§ 52 - 56)

§ 52 Grundpflichten

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 51
52
§ 53