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  1. Landesverordnung über die Zuständigkeit für Widerspruchsbescheide

§ 1

Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung entscheidet abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Justizvollzugsbehörden, die der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegen. Es entscheidet in diesen Fällen auch über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen und Maßnahmen des Vollzugs und der Vollstreckung.

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§ 2