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Landesverordnung über die Zuständigkeit für Widerspruchsbescheide (WiBeZustVO)

§ 1

Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung entscheidet abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Justizvollzugsbehörden, die der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegen. Es entscheidet in diesen Fällen auch über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen und Maßnahmen des Vollzugs und der Vollstreckung.

§ 2

Über die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangenen Widersprüche gegen Verwaltungsakte aufgrund

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für Widerspruchsbescheide vom 19. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 251), außer Kraft.