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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Sechster Teil — Gemeindewirtschaft (§§ 75 - 119)
  3. 1. Abschnitt — Haushaltswirtschaft (§§ 75 - 94-95)

§ 78 Haushaltsplan

(1)Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2)Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Teil des Haushaltsplans.

(3)Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 77
78
§ 79