§ 77 Haushaltssatzung
(1)Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2)Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3)Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4)Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.