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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 2. Abschnitt — Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§§ 47a - 47f)

§ 47a Ortsteile

Die Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindevertretung Ortsteile bilden und deren Namen bestimmen. Die Gemeindevertretung kann die Bezeichnung Ortsteil durch die Bezeichnung Dorfschaft oder eine andere Bezeichnung ersetzen.

Änderungshistorie
§ 47
47a
§ 47b