§ 31a Unvereinbarkeit
(1)Ein Mitglied einer Gemeindevertretung darf nicht tätig sein als
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.
(3)Übernimmt ein Mitglied einer Gemeindevertretung ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt die Kommunalaufsichtsbehörde die Unvereinbarkeit fest. Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.